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Autobusni kolodvor Zagreb

Die Fahrgastrechte

Die Fahrgastrechte


Beanstandungen und Beschwerden

Hiermit benachrichtigen wir unsere geehrten Fahrgäste und andere Benutzer unserer Dienstleistungen sowie die Besucher dieser Webseite, dass sie alle Beanstandungen, Beschwerden und Belobigungen schriftlich an die folgende Adresse zustellen können:
Zagrebački holding - Podružnica Autobusni kolodvor Zagreb, Av. Marina Držića 4, 10 000 Zagreb. Sie können sich auch persönlich an derselben Adresse sowie per E-Mail: [email protected] bei uns melden.


Durch das Gesetz über die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (Amtsblatt „Narodne novine“, Nummer 127/13) wird der Schutz der Bus-Fahrgastrechte an den Linien in der Republik Kroatien vorgeschrieben, bei denen sich der Abfahrts- und Zielort innerhalb der Europäischen Union befinden und bei denen die Strecke mindestens 250 Kilometer oder mehr beträgt.
 
Für die lokale Linienbeförderung in der Republik Kroatien sowie für die internationale Linien-Passagierbeförderung mit mindestens einer Haltestelle außerhalb der Europäischen Union gelten die bestimmten Ausnahmen von der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 (bis zum 1. März 2017).
 
Die Fahrgastrechte bei den Benutzung der Dienstleistungen der Linien-Busbeförderung schließen Folgendes ein:
 
  • Die Nichtdiskriminierung der Fahrgäste aufgrund ihrer Nationalität oder der Verkaufsstelle, an der das Ticket gekauft wurde
  • Das Recht auf die Beförderung der hilfsbedürftigen Personen und der Personen mit begrenzten Bewegungsvermögen (unter Ausschließen der Fälle, in welchen dieses aus Sicherheitsgründen oder wegen ungeeigneter Fahrzeugkonstruktion oder Infrastruktur nicht möglich ist)
  • Das Entgelt für den Verlust oder Beschädigung des Rollstuhls oder anderer Bewegungshilfen, wenn die Verantwortung des Beförderungsunternehmens oder des Busbahnhofs bewiesen wurde
  • Das Recht auf die Informationen über die Fahrt, die Fahrgäste vor und während der Fahrt bekommen müssen und die Informationen über die Fahrgastrechte. Auf Antrag der Personen mit begrenztem Bewegungsvermögen werden die Informationen, wenn möglich, auf eine geeignete Weise gesichert
  • Die Errichtung eines Systems für die Beschwerden (Beanstandungen) seitens des Beförderungsunternehmens, das allen Fahrgästen zur Verfügung steht
  • Die Auflösung der Beanstandung in der Frist von 3 Monaten ab dem Empfang

Die Fahrgastrechte für die Linienbeförderung zwischen einem oder mehreren EU-Ländern einer vorgesehenen Strecke von mindestens 250 km schließen unter anderem Folgendes ein:
 
  • Die Gewährleistung der Fortsetzung oder Umsteuerung der Fahrt bis zum endlichen Zielort oder die Rückerstattung des Ticketpreises in den Fällen von Überbuchung, Absagen oder Verzögerung der Abfahrt für mehr als 120 Minuten
  • Die geeignete Hilfe im Fall des Absagens oder der Verzögerung der Abfahrt für mehr als 90 Minuten für die Fahrten, die mehr als 3 Stunden dauern
  • Die Information im Fall des Absagens oder der Verzögerung der Abfahrt
  • Das Entgelt im Todesfall oder für körperliche Verletzungen sowie für den Verlust oder Beschädigung des Gepäcks infolge von Verkehrsunfällen und besonders die Hilfeleistung seitens des Beförderungsunternehmens hinsichtlich der unmittelbaren praktischen Bedürfnisse der Fahrgäste nach dem Unfall

Der Fahrgast muss seine Beanstandung (die Beschwerde) in Verbindung mit dem Verstoß gegen die Verordnung (EU) Nr. 181/2011 in der Frist von 90 Tagen ab dem Tag der Linienbeförderung zuerst an das Beförderungsunternehmen zustellen (die Angaben sind dem Ticket zu entnehmen). Danach muss das Beförderungsunternehmen in der Frist von 30 Tagen ab Empfang der Beanstandung den Fahrgast darüber zu informieren, ob die Beanstandung angenommen, abgelehnt oder noch erwogen wurde. Die Frist für die Zustellung einer endgültigen Antwort ist 90 Tage ab dem Tag der Überreichung. Nur in den Fällen, in denen das Beförderungsunternehmen die Beanstandung des Fahrgastes nicht auf die oben geschriebene Weise gelöst hat (was im Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 geregelt wird) oder wenn der Fahrgast mit der Lösung nicht zufrieden ist, hat das Fahrgast das Recht, die Beanstandung auch an das Ministerium für Seewesen, Verkehr und Infrastruktur als zuständige Behörde in der Republik Kroatien zuzustellen. Infolgedessen wird das Ministerium unverzüglich, und spätestens in der Frist von 30 Tagen ab dem Tag der Zustellung der schriftlichen Beanstandung den Fahrgast über den Tatbestand und die ergriffenen Maßnahmen benachrichtigen. Wenn der Fahrgast noch immer mit den ergriffenen Maßnahmen nicht zufrieden ist oder wenn er nicht in der vorgeschriebenen Frist über die ergriffenen Maßnahmen benachrichtigt wurde, kann er mittels einer Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht einen Verwaltungsprozess einleiten lassen.